Gewinnermittlungsart Einnahme Überschuss Rechnung

EÜR = Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Anleitung zur Anlage EÜR, Software + Excel Tabelle

 

Wer muss eine Einnahme Überschuss Rechnung einreichen?

Selbständige und Gewerbetreibende, deren Betriebseinnahmen über 17.500 € liegen und die keine Bilanz erstellen, haben zusätzlich zu ihrer Einkommensteuererklärung die Einnahme Überschuss Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder Datensatz abzugeben. Für mehrere Betriebe muss jeweils separat für jeden Betrieb eine solche Einnahme Überschuss Rechnung erstellt werden.

 

Bilanzierungspflicht Grenzen berechnen

Gewinn
Euro

Umsatz
Euro


 

Gewinnermittlungsart EÜR oder Bilanzierung

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln.

 

 

1. Buchführung mit Jahresabschluss (= Bilanzierung)

Sind Steuerpflichtige nach außersteuerlichen Vorschriften, z. B. nach Handelsrecht, zur Buchführung verpflichtet, so ist auf dieser Grundlage der steuerliche Gewinn zu ermitteln. Weiterhin sind zur Bilanzierung alle Gewerbetreibenden verpflichtet, deren Umsatz (einschl. der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 -10 UStG) 600.000 € im Kalenderjahr oder deren Gewinn 60.000 € im Wirtschaftsjahr jährlich übersteigt und die Finanzbehörde auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat.

Mehr Infos + Tipps zur Buchführungspflicht.

 

2. EÜR - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Wer nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und dies auch nicht freiwillig macht, kann als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Gewinnermittlung wird daher auch "4(3)-Rechnung" genannt. Die Einnahme Überschuss Rechnung muss nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt werden und dient der Ermittlung des steuerlichen Gewinns. Die Einnahme Überschuss Rechnung steht also nur nicht zur Buchführung verpflichtete Gewerbetreibende und Land- und Forstwirten sowie Freiberuflern als einfachste Art der Gewinnermittlung offen (Hier können Sie online prüfen, ob Sie Freiberufler sind.). Der Steuerpflichtige darf nur nach § 4 Abs. 3 EStG) seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (EÜR = Einnahme-Überschuss-Rechnung) ansetzen, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Abschlüsse macht.

Der Erfolg (Überschuss) ermittelt sich bei der Einnahme Überschuss Rechnung wie folgt:

Gewinn / Verlust = Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben

 

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Anlage EÜR mit ELSTER + Buchhaltungssoftware

Selbst wenn Sie keine doppelte Buchführung erstellen müssen, ist es für die Einnahme-Überschuss-Rechner sinnvoll, eine Buchhaltungssoftware einzusetzen. Denn Sie müssen nachvollziehbare Aufzeichnungen über Ihre Betriebseinnahmen und - ausgaben machen. Diese werden aber schnell unübersichtlich und wer möchte alles in Handarbeit aufschreiben und ausrechnen? Es bietet sich zumindest eine Tabellenkalkulation wie z.B. Excel an. Es gibt Vor- und Nachteile:

  • Jeder kennt es und hat schon damit gearbeitet.
  • Berechnungen lassen sich automatisieren
  • Datenaustauschmöglichkeit mit Steuerberater
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldung
  • Keine Anlage EÜR

 

Wichtiger Hinweis: Der Steuererklärung ist die Einnahme Überschuss Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) der Steuererklärung beizufügen (§§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Sowohl die Anlage EÜR als auch die Umsatzsteuervornameldungen müssen elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Das Ausfüllen der Anlage EÜR ist selbst für Steuerprofis zeitintensiv und mühsam. Spätestens wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, werden Sie merken, dass eine Buchhaltungssoftware Ihnen viel Arbeit und Zeit spart. Aus diesem Grund sollten Sie von Anfang an eine Buchhaltungssoftware nutzen. Darüber hinaus können betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgenommen werden, die Sie bei Ihrer Unternehmensführung unterstützen. Mit unserer Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter können Sie sowohl die Umsatzsteuervornameldungen als auch die Anlage EÜR direkt mit der ELSTER-Schnittsstelle beim Finanzamt abgeben.

 

Sehen Sie selbst, wie einfach die EÜR mit MS-Buchhalter ist:

 

Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, kann der Steuererklärung an Stelle der Anlage EÜR weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Die Ermittlung des Gewinns muss auch in diesen Fällen den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen.

Anlage EÜR 2015, 2014 und 2013 als PDF-Formulare mit Anleitung zum kostenlosen Download

Weitere Infos + Tipps zum Ausfüllen der Anlage EÜR siehe EÜR Vordruck

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Excel Vorlage Anlage EÜR

Hier können Sie eine kostenlose Excel-Vorlage downloaden, mit der Sie Ihre Anlage EÜR erstellen und per ELSTER an das Finanzamt senden können. Mit dieser Excel-Tabelle können Sie schnell und einfach eine Buchhaltung erstellen. Sie tragen Ihre Einnahmen und Ausgaben in die Excel-Vorlage ein und daneben tragen Sie das entsprechende Finanzbuchhaltungs-Konto ein. Der Kontenrahmen SKR03 steht rechts in der Vorlage. Als Ergebnis erhalten Sie dann eine Einnahme Überschuss Rechnung und die Anlage EÜR, die Sie per ELSTER an das Finanzamt senden können.

 

Download: » Kostenlose Excel-Vorlage Buchhaltung + Anlage EÜR «
Sie können die Tabelle gerne weiter geben. Bitte löschen Sie vorher Ihre Daten.

 

Tipp: Wenn Sie die Einnahmen und Ausgaben nicht kontieren können Sie die Tabelle zur Weiterbearbeitung auch an einen Steuerberater (z.B. www.steuerschroeder.de) senden, der dann Jahresabschluss und Steuererklärungen sehr viel günstiger erstellen kann. Außerdem können die Einnahmen und Ausgaben auch in unsere online Buchhaltung übernommen werden. Die online Buchhaltung hat weitere Vorteile, wie z.B. das automatische Kontieren von bekannten Geschäftsvorfällen usw. Mit der online Buchhaltung können Sie auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

 

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Betriebseinnahmen und -ausgaben

Bei der Einnahmeüberschussrechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des Zufluss- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) zu erfassen. Das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. Hat ein Steuerpflichtige Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen.

Sie müssen Betriebseinnahmen dem Kalenderjahr zuordnen, in dem das Geld bei Ihnen eingegangen bzw. gutgeschrieben worden ist. Weitere Erläuterungen siehe Betriebseinnahmen

Die Betriebsausgaben ordnen Sie dem Kalenderjahr der Zahlung zu. Eine Ausnahme bilden die Anschaffungskosten der längerfristig nutzbaren Anlagegüter (z.B. Ladeneinrichtung, Betriebs-PKW). Diese sind verteilt auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts in jährlichen Abschreibungsbeträgen als Betriebsausgaben abziehbar.

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG ).

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Weitere Infos + Tipps zu Betriebsausgaben

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Abnutzbare und nichtabnutzbare Anlagegüter und AfA in der EÜR

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen, der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert, dürfen nur im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden. Neben den Vorschriften über die AfA, die Absetzung für Substanzverringerung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Bildung eines Sammelpostens gelten auch die Regelungen über erhöhte Absetzungen und über Sonderabschreibungen. Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstaufforstung, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weitere Infos + Tipps zur AfA siehe Absetzung für Abnutzung

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Einnahmen-Überschussrechnung und Leibrenten

Erwirbt ein Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gegen eine Leibrente, ergeben sich die Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. Die einzelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteiles Betriebsausgaben. Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen Rentenverpflichtung verrechnet werden; sobald die Summe der Rentenzahlungen diesen Wert übersteigt, sind die darüber hinausgehenden Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei vorzeitigem Fortfall der Rentenverpflichtung ist der Betrag als Betriebseinnahme anzusetzen, der nach Abzug aller bis zum Fortfall geleisteten Rentenzahlungen von dem ursprünglichen Barwert verbleibt. Erwirbt ein Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter - gegen eine Leibrente, stellen die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Der Fortfall einer solchen Leibrentenverpflichtung führt nicht zu einer Betriebseinnahme.

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Raten und Veräußerungsrenten in der EÜR

Veräußert der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen eine Veräußerungsrente, ist in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen ein Teilbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Bei der Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige hinsichtlich der noch nicht im Wege der AfA als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, entsprechend verfahren. Wird die Kaufpreisforderung uneinbringlich, ist der noch nicht abgesetzte Betrag in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in dem der Verlust eintritt.

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Betriebsveräußerung oder -aufgabe - EÜR

Veräußert ein Steuerpflichtiger mit Einnahme-Überschuss-Rechnung den Betrieb, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.

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Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

Neben den Fällen des Übergangs von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung ist eine Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmen-Überschussrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt wird. Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtige, der bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz anhand von Richtsätzen geschätzt worden ist.

Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtige der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen. ->Wechsel der Gewinnermittlungsart

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Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung

Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.

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Ausführliche Infos & Tipps zur EÜR bei Steuerberater Schröder.