Anleitung Anlage EÜR - Absetzung für Abnutzung

Anleitung Vordruck Anlage EÜR - Abschreibungen Anlagevermögen

Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen, der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert, dürfen nur im Wege der AfA (Absetzung für Abnutzung auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden. Neben den Vorschriften über die AfA, die Absetzung für Substanzverringerung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Bildung eines Sammelpostens gelten auch die Regelungen über erhöhte Absetzungen und über Sonderabschreibungen.

Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstaufforstung, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.


Absetzung für Abnutzung

Die angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter des Anlage- sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit dem Anschaffungs-/ Herstellungsdatum, den Anschaffungs-/ Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). Bei Personengesellschaften sind die Angaben zur Gesamthand vorzunehmen.


Bei Umlaufvermögen gilt diese Verpflichtung vor allem für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden sowie Gebäude. Für zuvor angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt dies nur für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.


Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von selbständigen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern sind grundsätzlich im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (siehe AfA-Tabellen) zu verteilen. Wirtschaftsgüter sind abnutzbar, wenn sich deren Nutzbarkeit infolge wirtschaftlichen oder technischen Wertverzehrs erfahrungsgemäß auf einen beschränkten Zeitraum erstreckt. Grund und Boden gehört zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. erworbene Firmen-oder Praxiswerte. Falls neben der normalen AfA weitere Abschreibungen (z. B. außergewöhnliche Abschreibungen) erforderlich werden, sind diese ebenfalls hier einzutragen.


Bei beweglichen Wirtschaftsgütern können neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG im Jahr der Anschaffung/ Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn im Kalnderjahr vor Anschaffung oder Herstellung der Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages 100.000 a nicht überschreitet. Land- und Forstwirte können den Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Gewinngrenze überschritten ist, der Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 a aber nicht. Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Kalnderjahr in einer inländischen Betriebsstätte Ihres Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt werden (BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I S. 633).


Nach § 6 Abs. 2 EStG können die Anschaffungs-/ Herstellungskosten bzw. der Einlagewert von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen (GWG). Aufwendungen für GWG von mehr als 150 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnisaufzunehmen. In der Anlage AVEÜR erfolgt keine Eintragung. Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 150 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Kalenderjahr der Anschaffung/ Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Kalnderjahr angeschafften/ hergestellten bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF–Schreiben vom 30.09.2010, BStBl I S. 755.


Scheiden Wirtschaftsgüter z. B. aufgrund Verkauf, Entnahme oder Verschrottung bei Zerstörung aus dem Betriebsvermögen aus, so ist hier der Restbuchwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens. Der Restbuchwert ergibt sich regelmäßig aus den Anschaffungs-/ Herstellungskosten bzw. dem Einlagewert, ggf. vermindert um die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.


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