Anleitung Anlage EÜR zur Einnahmenüberschussrechnung

Gewinnermittlung Einnahmenüberschussrechnung - Vordruck Anlage EÜR

Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.

Hinweis: Liegen Ihre Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro, dann wird es nicht beanstandet, wenn Sie der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Einnahmenüberschussrechnung beifügen.

Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV für das Jahr 2012 elektronisch per ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheiden, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/.

Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie z.B. unsere Software MS-Buchhalter.

Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln/ abzugeben. Bitte füllen Sie Zeilen/Felder, von denen Sie nicht betroffen sind, nicht aus (auch nicht mit dem Wert 0,00).

Nur bei Gesellschaften/Gemeinschaften: Für die einzelnen Beteiligten sind ggf. die Ermittlungen der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Ergänzungsrechnungen und Schuldzinsenermittlungen nach § 4 Abs. 4a EStG zusätzlich zur für die Gesamthand der Gesellschaft/Gemeinschaft elektronisch übermittelten Anlage EÜR gesondert einzureichen.

Der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung ist nicht zu verwenden, sofern lediglich Betriebsausgaben festgestellt werden (z. B. bei Kostenträgergemeinschaften).

Die Abgabepflicht gilt auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind.

Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 35.000 a im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen. Die Differenz zum pauschal ermittelten Gewinn ist in Zeile 21 einzutragen.

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Allgemeine Angaben im Vordruck Einnahmenüberschussrechnung

Zeilen 1 bis 7 Anlage EÜR

Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, und die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) in die entsprechenden Felder ein.

Für die Zuordnung zur Einkunftsart und steuerpflichtigen Person (kann auch eine Gesellschaft/Gemeinschaft sein) verwenden Sie bitte folgende Ziffern:

  Stpfl./Ehemann Ehefrau Ehegatten-Mitunternehmerschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1 2 7
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 3 4 8
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 5 6 9

Zeile 4 Anlage EÜR

In der Zeile 4 sind nur Eintragungen vorzunehmen, wenn das Kalenderjahr vom Kj. abweicht. Für land-und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.


Zeile 7 Anlage EÜR

Hier ist zwingend anzugeben, ob im Kalenderjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden.

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Betriebseinnahmen (Zeilen 8 bis 20 der Anlage EÜR)

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs.1 EStG.

Zeile 8 Anlage EÜR

Hier tragen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ihre Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 15 bis 19) mit dem Bruttobetrag ein. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihr Gesamtumsatz (§ 19 UStG) im vorangegangenen Kj. 17.500 a nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich 50.000 a nicht übersteigen wird und Sie nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze, z. B. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen.


Zeile 9 Anlage EÜR

Hier sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen.


Zeile 10 Anlage EÜR

Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte (ohne Beträge aus Zeilen 15 bis 19). Umsätze, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern sind, sind in den Zeilen 11 bis 18 einzutragen.


Zeile 11 Anlage EÜR

Tragen Sie hier sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge aus Zeilen 16 bis 18) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto) ein. Die auf diese Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 14 zu erfassen.


Zeile 12 Anlage EÜR

In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien (z. B. Zinsen) und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse wie Forstbeihilfen, Zuschüsse zur Flurbereinigung, Zinszuschüsse oder sonstige Subventionen) – ohne Beträge aus Zeilen 16 bis 18 – anzugeben. Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet.


Zeile 14 Anlage EÜR

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 11 und 16 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 17 und 18 im Zeitpunkt ihrer Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen.


Zeile 15 Anlage EÜR

Hier sind die vom Finanzamt erstatteten und ggf. verrechneten Umsatzsteuerbeträge einzutragen. Die entsprechenden erstatteten steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) sind in Zeile 12, bei Kleinunternehmern in den Zeilen 8 und 9, zu erfassen.


Zeile 16 Anlage EÜR

Tragen Sie hier bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) den Erlös jeweils ohne Umsatzsteuer ein. Pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) tragen hier die Bruttowerte ein. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.


Zeile 17 Anlage EÜR

Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln:

Beispiel 1%-Methode:
Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert
20.000 Euro x 12 x 1% = 2.400 Euro.
-> Firmenwagen-Rechner

Begrenzt wird dieser Betrag durch die sog. Kostendeckelung (vgl. Ausführungen zu Zeile 55). Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 14 mit zu berücksichtigen. Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/ der jeweiligen Kfz (vgl. Zeilen 28, 42 und 54) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten. Bei steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzugeben. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326.


Zeile 18 der Anlage EÜR

In diese Zeile sind die Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) einzutragen, die für Sach-, Nutzungs-oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind (z. B. Warenentnahmen, private Nutzung von betrieblichen Maschinen oder die Ausführung von Arbeiten am Privatgrundstück durch Arbeitnehmer des Betriebs). Bei Aufwandsentnahmen sind die entstandenen Selbstkosten (Gesamtaufwendungen) anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 14 zu berücksichtigen. Bei Körperschaften sind die Entnahmen für außerbetriebliche Zwecke bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen.

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