Anleitung Anlage EÜR - Betriebsausgaben

Betriebsausgaben im Vordruck Anlage EÜR zur Einnahmenüberschussrechnung

Betriebsausgaben
(Zeilen 21 bis 57 der Anlage EÜR)

Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.

Betriebsausgaben sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus § 11 Abs. 2 EStG. Bei gemischten Aufwendungen ist ausschließlich der betrieblich/ beruflich veranlasste Anteil anzusetzen (z. B. Telekommunikationsaufwendungen). Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind grundsätzlich mit dem Nettobetrag anzusetzen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 44 einzutragen. Kleinunternehmer geben den Bruttobetrag an. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen (vgl. Ausführungen zu Zeile 44).

Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft ausschließlich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen der Gewinn mit dem branchenüblichen Reingewinn oder pauschal mit 15 % der Einnahmen angesetzt wird, sind keine Angaben zu den tatsächlichen Betriebsausgaben vorzunehmen. Die Vorschriften der §§ 4h EStG, 8a KStG (Zinsschranke) sind zu beachten.

Zeile 21 der Anlage EÜR

Nach H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH können

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal 30 % der Betriebseinnahmen, maximal 2.455 Euro jährlich, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie
  • bei nebenamtlicher Lehr-und Prüfungstätigkeit pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, maximal 614 Euro jährlich,

anstatt der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben geltend gemacht werden (weiter mit Zeile 57).

Für Tagespflegepersonen besteht nach dem BMF-Schreiben vom 20.05.2009, BStBl I S. 642, die Möglichkeit, pauschal 300 Euro je Kind und Monat als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Pauschale bezieht sich auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden und ist bei geringerer Betreuungszeit zeitanteilig zu kürzen.

Ebenfalls einzutragen sind hier die Freibeträge

  • nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten in Höhe von maximal 2.100 € (Übungsleiterfreibetrag), – nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von maximal 500 € (Ehrenamtspauschale) und
  • nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer in Höhe von maximal 2.100 Euro.

Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG dürfen zusammen den Betrag von 2.100 € nicht überschreiten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.


Zeile 22 der Anlage EÜR

Die sachlichen Bebauungskosten umfassen im Falle der Pauschalierung die mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in Zusammenhang stehenden Kosten wie z. B. Düngung, Pflanzenschutz, Versicherungen, Beiträge, die Umsatzsteuer auf angeschaffte Anlagegüter und die Kosten für den Unterhalt/ Betrieb von Wirtschaftsgebäuden, Maschinen und Geräten. Hierzu gehören auch weitere sachliche Kosten wie z. B. Ausbaukosten bei selbst ausbauenden Weinbaubetrieben oder die Kosten für Flaschenweinausbau. Die AfA für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann nicht pauschaliert werden und ist in den Zeilen 26 bis 34 einzutragen. Soweit Betriebsausgaben nicht zu den sachlichen Bebauungskosten gehören und in den Zeilen 23 ff. nicht aufgeführt sind, können diese in Zeile 47 eingetragen werden. Hierunter fallen z. B. Aufwendungen für Flurbereinigung und Wegebau, sonstige Grundbesitzabgaben, Aufwendungen für den Vertrieb der Erzeugnisse oder Hagelversicherungsbeiträge.

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben kann in Zeile 22 eine Betriebsausgabenpauschale von 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abgezogen werden (§ 51 EStDV). Die Pauschale beträgt 20 %, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird. Mit den pauschalen Betriebsausgaben sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten. Die Wiederaufforstungskosten sind in Zeile 23 bzw. 24 einzutragen; eine Minderung des Buchwerts ist in Zeile 35 zu erfassen. Die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (vgl. Zeilen 23 bis 56) sind dann um diese (mit der Pauschale abgegoltenen) Betriebsausgaben zu kürzen.


Zeile 23 der Anlage EÜR

Bitte beachten Sie, dass die Anschaffungs-/Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (vor allem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Grund und Boden, Gebäude) erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses/ der Entnahme aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen sind.


Zeile 24 der Anlage EÜR

Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (z. B. Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen).


Zeile 25 der Anlage EÜR

Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn-und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer (auch Pauschalsteuer nach § 37b EStG) und anderer Nebenkosten.


Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (Zeilen 39 bis 47)

Zeilen 42 und 43 Anlage EÜR

Tragen Sie in Zeile 42 die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (ohne Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer – diese sind in Zeile 51 einzutragen). In diesen Fällen unterliegen die Schuldzinsen nicht der Abzugsbeschränkung. Die übrigen Schuldzinsen sind in Zeile 43 einzutragen. Diese sind bis zu einem Betrag von 2.050 € unbeschränkt abzugsfähig. Darüber hinaus sind sie nur beschränkt abzugsfähig, wenn sog. Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen des Gewinnermittlungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorjahreswerte übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dabei mit 6 % der Überentnahmen ermittelt -> Zinsrechner. Bei der Ermittlung der Überentnahmen ist vom Gewinn/ Verlust vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Zeile 70) auszugehen. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG ist in Zeile 71 einzutragen. Wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen, ist bei Einzelunternehmen die Anlage SZE beizufügen.

Bei Gesellschaften/ Gemeinschaften sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen gesellschafterbezogen zu ermitteln. Der nicht abziehbare Teil der Schuldzinsen ist deshalb für jeden Beteiligten gesondert zu berechnen. Der Betrag von 2.050 € ist auf die Mitunternehmer nach ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 07.05.2008, BStBl I S. 588. Die Entnahmen und Einlagen sind unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen gesondert aufzuzeichnen.


Zeile 44 Anlage EÜR

Die in Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen. Dazu zählen bei Anwendung der §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG auch die tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, jedoch nicht die nach Durchschnittssätzen ermittelten Vorsteuerbeträge. Bei steuerbegünstigten Körperschaften sind nur die Vorsteuerbeträge für Leistungen an den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzutragen.


Zeile 45 Anlage EÜR

Die aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen oder aufgrund der Umsatzsteuerjahreserklärung an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer ist hier einzutragen. Die Zinsen zur Umsatzsteuer sind in Zeile 43, die übrigen steuerlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag etc.) in Zeile 47 zu erfassen. Bei mehreren Betrieben ist eine Aufteilung entsprechend der auf den einzelnen Betrieb entfallenden Zahlungen vorzunehmen. Von steuerbegünstigten Körperschaften ist hier nur der Anteil einzutragen, der auf die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt.


Zeile 47 Anlage EÜR

Tragen Sie hier die übrigen unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 21 bis 46 berücksichtigt worden sind.

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Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben und Gewerbesteuer (Anlage EÜR Zeilen 48 bis 53)

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben sind in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen. Aufwendungen für die in § 4 Abs. 7 EStG genannten Zwecke, insbesondere Geschenke und Bewirtungen, sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.


Zeile 48 Anlage EÜR

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. an Geschäftspartner), und die ggf. darauf entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG, sind nur dann abzugsfähig, wenn die Anschaffungs-oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum zugewendeten Gegenstände 35 € nicht übersteigen.
Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn aus dem Beleg oder den Aufzeichnungen der Geschenkempfänger zu ersehen ist. Wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber) die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 € bei dem einzelnen Empfänger im Gewinnermittlungszeitraum nicht überschritten wird, ist eine Angabe der Namen der Empfänger nicht erforderlich.


Zeile 49 Anlage EÜR

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % abziehbar und zu 30 % nicht abziehbar. Die in Zeile 44 zu berücksichtigende hierauf entfallende Vorsteuer ist allerdings voll abziehbar. Abziehbar zu 70 % sind nur Aufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung sind schriftlich Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Es werden grundsätzlich nur maschinell erstellte und maschinell registrierte Rechnungen anerkannt (vgl. BMF-Schreiben vom 21.11.1994, BStBl I S. 855).


Zeile 50 Anlage EÜR

Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise oder einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind hier zu erfassen. Fahrtkosten sind in den Zeilen 54 bis 56 zu berücksichtigen. Sonstige Reise-und Reisenebenkosten tragen Sie bitte in Zeile 47 ein. Aufwendungen für die Verpflegung sind unabhängig vom tatsächlichen Aufwand nur in Höhe der Pauschbeträge abziehbar.

Pauschbeträge (für Reisen im Inland)

  • bei 24 Stunden Abwesenheit 24 €
  • bei mindestens 14 Stunden Abwesenheit 12 €
  • bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit 6 €

Die Reisekosten für Ihre Arbeitnehmer tragen Sie bitte in Zeile 25 ein.


Zeile 51 Anlage EÜR

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar.

Steht für die betriebliche/ berufliche Tätigkeit kein anderer (Büro-) Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.250 € abziehbar.

Die Beschränkung der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung zu bestimmen; der Umfang der zeitlichen Nutzung hat dabei nur Indizwirkung. Weitere Erläuterungen finden Sie in dem BMF-Schreiben vom 02.03.2011, BStBl I S. 195.


Zeile 52 Anlage EÜR

In diese Zeile sind die sonstigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben
(z. B. Geldbußen) und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (z. B. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen) einzutragen. Die Aufwendungen sind getrennt nach „nicht abziehbar“ und „abziehbar“ zu erfassen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten sind nicht hier, sondern in den Zeilen 54 bis 56 zu erklären. Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Von Gerichten oder Behörden im Inland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder sind nicht abziehbar. Von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzte Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot. In einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen sind nicht abziehbar. Eine von einem ausländischen Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung Betriebsausgabe sein.


Zeile 53 Anlage EÜR

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind keine Betriebsausgaben. Diese Beträge sind als „nicht abziehbar“ zu behandeln. Nachzahlungen für frühere Erhebungszeiträume können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Erstattungsbeträge für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, mindern die nicht abziehbaren Betriebsausgaben; Erstattungsbeträge für frühere Erhebungszeiträume mindern die abziehbaren Betriebsausgaben. Erstattungsüberhänge sind mit negativem Vorzeichen einzutragen.

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Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten (Anlage EÜR Zeilen 54 bis 56)

Zeile 54 Anlage EÜR

Hierzu gehören alle festen und laufenden Kosten für zum Betriebsvermögen gehörende Kfz (z. B. Versicherungsbeiträge, Kraftstoff-und Reparaturkosten – ohne AfA und Zinsen). Ebenso sind hier die Aufwendungen für alle weiteren betrieblich veranlassten Fahrten (z. B. Fahrten mit dem privaten Kfz und mit öffentlichen Verkehrsmitteln) einzutragen.


Zeile 55 Anlage EÜR

Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Grundsätzlich darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (vgl. Zeile 56). Deshalb werden hier zunächst die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, eingetragen. Sie mindern damit Ihre tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54 zuzüglich AfA und Zinsen). Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für das die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt wird (vgl. Zeile 17 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I S. 1326), ist der Kürzungsbetrag wie folgt zu berechnen:

  • 0,03 % des Listenpreises x Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte x einfache Entfernung (km) zwischen Wohnung und Betriebsstätte zuzüglich (nur bei doppelter Haushaltsführung)
  • 0,002 % des Listenpreises x Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung x einfache Entfernung (km) zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes.

Es ist höchstens der Wert einzutragen, der sich aus der Differenz der tatsächlich ermittelten Gesamtaufwendungen (Betrag aus Zeile 54 zuzüglich AfA und Zinsen) und der Privatentnahme (Betrag aus Zeile 17) ergibt (sog. Kostendeckelung). Führen Sie ein Fahrtenbuch, so sind die danach ermittelten tatsächlichen Aufwendungen einzutragen. Nutzen Sie ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist der Kürzungsbetrag durch sachgerechte Ermittlung nach folgendem Schema zu berechnen:
Zurückgelegte Kilometer zwischen Tatsächliche Aufwendungen x Wohnung und Betriebsstätte/ Insgesamt gefahrene Kilometer


Zeile 56 Anlage EÜR

Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):

  • Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird x 0,30 €/km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
  • Bei Familienheimfahrten beträgt die Entfernungspauschale ebenfalls 0,30 € je Entfernungskilometer.
  • Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken.

Die Entfernungspauschale darf höchstens 4.500 € im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit Sie ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzen oder die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Tragen Sie den so ermittelten Betrag hier ein.


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