Anleitung Anlage EÜR - Gewinnermittlung

Anleitung Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Anlage EÜR erleichtern.

Ermittlung des Gewinns (Zeilen 61 bis 72)

Zeile 63 Anlage EÜR

Wurde für ein Wirtschaftsgut der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen, so ist im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Investitionsabzugsbetrag (maximal 40 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten) gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG können die Anschaffungs-/ Herstellungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Diese Herabsetzungbeträge sind in Zeile 32 einzutragen. Die Bemessungsgrundlage für weitere Absetzungen und Abschreibungen verringert sich entsprechend. Die Höhe der Beträge und die Ausübung des Wahlrechts sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern.

Zeile 64 Anlage EÜR

Soweit die Auflösung der jeweiligen Rücklagen nicht auf der Übertragung des Veräußerungsgewinns (§§ 6b, 6c EStG) auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut beruht, sind diese Beträge mit 6 % pro Kalenderjahr des Bestehens zu verzinsenGewinnzuschlag).


Zeile 65 Anlage EÜR

Steuerpflichtige können nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigen (Investitionsabzugsbeträge).

Bei Einnahmenüberschussrechnung ist Voraussetzung, dass

  1. der Gewinn (vor Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen) nicht mehr als 100.000 € oder der Wirtschaftswert bzw. der Ersatzwirtschaftswert bei Land-und Forstwirten nicht mehr als 125.000 € beträgt und
  2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut in den folgenden drei Kalenderjahren anzuschaffen/ herzustellen und
  3. das Wirtschaftsgut im Kalenderjahr der Anschaffung/ Herstellung und im darauf folgenden Jahr in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird und
  4. der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennt sowie die voraussichtlichen Anschaffungs-/ Herstellungskosten angibt.

Die Summe der berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge darf im Kalenderjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Kalenderjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 € betragen. Die Höhe der Beträge ist für jedes einzelne Wirtschaftsgut auf gesondertem Blatt zu erläutern (vgl. BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl I S. 633).


Zeile 66 Anlage EÜR

Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen.


Zeile 67 Anlage EÜR

Hier sind die gesondert und einheitlich festgestellten Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, vermögensverwaltende Personengesellschaften und Kostenträgergemeinschaften wie z. B. Bürogemeinschaften) einzutragen. Die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigten Betriebseinnahmen und -ausgaben dürfen nicht zusätzlich in den Zeilen 8 bis 66 angesetzt werden. Soweit Ergebnisanteile dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG unterliegen, sind sie hier in voller Höhe (einschl. steuerfreier Anteile) einzutragen. Die entsprechende Korrektur erfolgt in Zeile 69.


Zeile 69 Anlage EÜR

Nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG werden die dort aufgeführten Erträge (teilweise) steuerfrei gestellt. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG (teilweise) nicht zum Abzug zugelassen. Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist als Gesamtbetrag zu erklären. Der steuerlich nicht zu berücksichtigende Teil ist mit entsprechendem Vorzeichen als Korrekturbetrag anzugeben.

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Ergänzende Angaben (Anlage EÜR Zeilen 73 bis 78)

Rücklagen und stille Reserven (Anlage EÜR Zeilen 73 bis 76)

Zeile 73 Anlage EÜR

Rücklage nach § 6c i.V.m. § 6b EStG: Bei der Veräußerung von Anlagevermögen ist der Erlös in Zeile 16 als Einnahme zu erfassen. Sie haben dann die Möglichkeit, bei bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs) den entstehenden Veräußerungsgewinn (sog. stille Reserven) von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftgüter abzuziehen (vgl. Zeile 74). Soweit Sie diesen Abzug nicht im Kalenderjahr der Veräußerung vorgenommen haben, können Sie den Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage einstellen, die als Betriebsausgabe behandelt wird. Die Anschaffung/Herstellung muss innerhalb von vier (bei Gebäuden sechs) Kalenderjahren nach Veräußerung erfolgen. Anderenfalls ist eine Verzinsung der Rücklage vorzunehmen (vgl. Zeile 64). Die Rücklage ist in diesen Fällen gewinnerhöhend aufzulösen.

Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR
Erhalten Sie Entschädigungszahlungen für Wirtschaftsgüter, die aufgrund höherer Gewalt (z. B. Brand, Sturm, Überschwemmung, Diebstahl, unverschuldeter Unfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung) aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind, können Sie den entstehenden Gewinn in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gewinnmindernd einstellen.

Zusatz für steuerbegünstigte Körperschaften:
Rücklagen, die steuerbegünstigte Körperschaften im ideellen Bereich gebildet haben (§ 58 Nr. 6 und 7 AO), mindern nicht den Gewinn und sind deshalb hier nicht einzutragen.


Zeile 75 Anlage EÜR

Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet wurde, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist der Steuererklärung beizufügen.


Entnahmen und Einlagen (Zeilen 77 und 78)

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Dazu zählen nicht nur die durch die private Nutzung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder Leistungen entstandenen Entnahmen, sondern auch die Geldentnahmen und -einlagen (z. B. privat veranlasste Geldabhebung vom betrieblichen Bankkonto oder Auszahlung aus der Kasse). Entnahmen und Einlagen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit dem Teilwert – ggf. zuzüglich Umsatzsteuer – anzusetzen (vgl. Ausführungen zu Zeile 16).

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Erläuterungen zur Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)

In der Spalte „Anschaffungs-/ Herstellungskosten/ Einlagewert“ sind die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte, der zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums vorhandenen Wirtschaftsgüter, ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG, einzutragen.
In der Spalte „Zugänge“ sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten oder dem Einlagewert, ggf. vermindert um übertragene Rücklagen, Zuschüsse oder Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG, einzutragen.
Die Minderung durch einen Zuschuss ist nicht im Kalenderjahr der Vereinnahmung, sondern im Kalenderjahr der Bewilligung zu berücksichtigen.


Erläuterungen zur Anlage SZE (Ermittlung der nichtabziehbarenSchuldzinsen bei Einzelunternehmen)

Die Angaben in der Anlage SZE sind bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen, ohne Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs-oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 € übersteigen. Die Eintragungen in den Zeilen 4 bis 8 dienen der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. Rdnr. 8 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005, BStBl I S. 1019).


Zeile 6 Anlage EÜR

Hier ist ein in Zeile 67 der Anlage EÜR enthaltener
– Gewinn aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft abzuziehen bzw.
– Verlust aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft hinzuzurechnen.


Zeile 7 Anlage EÜR

Hier ist ein nicht im Gewinn/Verlust lt. Zeile 70 der Anlage EÜR enthaltener
– Veräußerungs-/Aufgabegewinn hinzuzurechnen bzw.
– Veräußerungs-/Aufgabeverlust abzuziehen.


Zeile 22 Anlage EÜR

Hier sind die Schuldzinsen zur Finanzierung des Anlagevermögens lt. Zeile 42der Anlage EÜR, die übrigen Schuldzinsen lt. Zeile 43 der Anlage EÜR und solche Schuldzinsen, die in anderen Beträgen (z. B. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) enthalten sind, einzutragen, soweit sie keinen steuerlichen Abzugsbeschränkungen (mit Ausnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG) unterliegen.


Zeile 23 Anlage EÜR

Hier ist grundsätzlich der Betrag der Schuldzinsen lt. Zeile 42 der Anlage EÜR einzutragen. Sofern in anderen Zeilen (z. B. Zeile 51 der Anlage EÜR zum häuslichen Arbeitszimmer) weitere Schuldzinsen für Investitionsdarlehen enthalten sind, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Korrekturen können sich auch hier auf Grund steuerlicher Abzugsbeschränkungen ergeben (vgl. Erläuterungen zu Zeile 22).


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