Einnahme-Überschuss-Rechnung
Anwendung Einnahme-Überschuss-Rechnung
Der Steuerpflichtige kann nach § 4 Abs. 3 EStG als steuerpflichtigen Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (EÜR = Einnahme-Überschuss-Rechnung) ansetzen, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Abschlüsse macht.
Übersicht EÜR:
Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR
Bei der Einnahmeüberschussrechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach den Grundsätzen des Zufluss- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) zu erfassen. Das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. Hat ein Steuerpflichtige Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne dass er entsprechende Gelder vereinnahmt, kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags absetzen. Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen.
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Abnutzbare und nichtabnutzbare Anlagegüter und AfA in der EÜR
Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen, der Geschäfts- oder Firmenwert oder der Praxiswert, dürfen nur im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt werden. Neben den Vorschriften über die AfA, die Absetzung für Substanzverringerung, die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter oder die Bildung eines Sammelpostens gelten auch die Regelungen über erhöhte Absetzungen und über Sonderabschreibungen. Die vorgenommenen Abschreibungen sind in die besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisse des Anlagevermögens aufzunehmen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstaufforstung, erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
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Einnahmen-Überschussrechnung und Leibrenten
Erwirbt ein Steuerpflichtige mit Einnahmen-Überschussrechnung ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gegen eine Leibrente, ergeben sich die Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. Die einzelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteiles Betriebsausgaben (Zinsrechner). Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen Rentenverpflichtung verrechnet werden; sobald die Summe der Rentenzahlungen diesen Wert übersteigt, sind die darüber hinausgehenden Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei vorzeitigem Fortfall der Rentenverpflichtung ist der Betrag als Betriebseinnahme anzusetzen, der nach Abzug aller bis zum Fortfall geleisteten Rentenzahlungen von dem ursprünglichen Barwert verbleibt. Erwirbt ein Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter - gegen eine Leibrente, stellen die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Der Fortfall einer solchen Leibrentenverpflichtung führt nicht zu einer Betriebseinnahme.
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Raten und Veräußerungsrenten in der EÜR
Veräußert der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen eine Veräußerungsrente, ist in jedem Wirtschaftsjahr in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen ein Teilbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen. Bei der Veräußerung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige hinsichtlich der noch nicht im Wege der AfA als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen, entsprechend verfahren. Wird die Kaufpreisforderung uneinbringlich, ist der noch nicht abgesetzte Betrag in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in dem der Verlust eintritt.
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Betriebsveräußerung oder -aufgabe - EÜR
Veräußert ein Steuerpflichtiger mit Einnahme-Überschuss-Rechnung den Betrieb, ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) übergegangen (Wechsel der Gewinnermittlungsart). Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteiles und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.
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Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
Neben den Fällen des Übergangs von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung ist eine Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmen-Überschussrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) ermittelt wird. Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtige, der bisher durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz anhand von Richtsätzen geschätzt worden ist.
Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtige der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Wird der Betrieb vor Ablauf des Verteilungszeitraums veräußert oder aufgegeben, erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. Die zum Anlagevermögen gehörenden nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter und die in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.
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Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung
Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.
Einnahme-Überschuss-Rechnung Software
Selbst wenn Sie keine doppelte Buchführung erstellen müssen, ist es für die Einnahme-Überschuss-Rechnung ab einem gewissen Umfang sinnvoll ebenfalls Software einzusetzen. Denn Sie müssen nachvollziehbare Aufzeichnungen über Ihre Betriebseinnahmen und - ausgaben machen. Diese werden aber schnell unübersichtlich und wer möchte alles in Handarbeit aufschreiben und ausrechnen? Spätestens wenn Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, werden Sie merken, dass eine Software für Ihre EÜR Ihnen viel Arbeit erspart. Die Umsatzsteuer lässt sich vielleicht noch relativ leicht aus Ihren Ausgangsrechnungen heraus rechnen, aber wie sieht es mit den Vorsteuern bei Ihren Ausgaben aus? Hier wird es schnell uneffektiv die Aufzeichnungen per Hand zu führen. Es bietet sich zumindest eine Tabellenkalkulation an. Es gibt Vor- und Nachteile:
Jeder kennt es und hat schon damit gearbeitet.
Berechnungen lassen sich automatisieren
Datenaustauschmöglichkeit mit Steuerberater
Erheblicher Programmierungsaufwand
Die Tabellen und Formeln werden schnell unübersichtlich.
Mangelnde Sicherstellung der relationalen Integrität von Datenbanken
Keine Umsatzsteuervoranmeldung
Wir empfehlen auf Grund der Nachteile einer Tabellenkalkulation eine Standardsoftware für die Einnahmeüberschussrechnung, wie z. B. MS-Buchhalter oder eine online Buchhaltungssoftware. Diese Programme sind einfach zu bedienen und sind komfortabel. Darüber hinaus können betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgenommen werden, die Sie bei Ihrer Unternehmensführung unterstützen.
Auf unserer Homepage finden Sie weitere nützliche Steuerinformationen und Steuerrechner.
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