Anleitung · Teil 1

Vordruck Anlage EÜR & Betriebseinnahmen

Der amtliche Vordruck von den allgemeinen Angaben bis zu den Betriebseinnahmen – die Zeilen 1 bis 23 der Anlage EÜR 2025 verständlich erklärt. Die Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen erleichtern.

Abgabepflicht & Übermittlung per ELSTER

Die Anlage EÜR ist nach § 60 Abs. 4 EStDV der Steuererklärung beizufügen und authentifiziert elektronisch per ELSTER an das Finanzamt zu übermitteln. Für die Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat, das Sie nach der Registrierung auf elster.de erhalten – der Vorgang kann einige Tage dauern.

▲ Achtung – nicht mehr aktuell: 17.500-€-Regel

Die frühere Vereinfachung, wonach bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € eine formlose Gewinnermittlung genügte, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2017 entfallen. Seither müssen grundsätzlich alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG die Anlage EÜR nutzen und elektronisch übermitteln.

Die Abgabe in Papierform ist nur noch in Härtefällen auf Antrag zulässig (§ 150 Abs. 8 AO). Für jeden Betrieb ist eine gesonderte Anlage EÜR einzureichen. Bitte füllen Sie nur die Zeilen aus, von denen Sie betroffen sind – nicht betroffene Felder bleiben leer (auch nicht mit dem Wert 0,00).

Bei Gesellschaften/Gemeinschaften sind für die einzelnen Beteiligten ggf. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Ergänzungsrechnungen und Schuldzinsenermittlungen zusätzlich zur Gesamthand einzureichen (seit 2023 über die Anlagen ER, SE und AVSE). Steuerbegünstigte Körperschaften müssen den Vordruck nur abgeben, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (45.000 € inkl. Umsatzsteuer) übersteigen.

Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 11)

Zeilen 1–3

Tragen Sie die Steuernummer, unter der der Betrieb geführt wird, die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) sowie die Rechtsform ein (z. B. Einzelgewerbetreibende(r) oder Angehörige(r) der freien Berufe).

Zeile 8 · Einkunftsart

Ordnen Sie den Betrieb der zutreffenden Einkunftsart zu. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Wert „3") liegen nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 EStG erfüllt sind; in allen übrigen Fällen von Gewinneinkünften handelt es sich um Gewerbebetrieb (Wert „2").

WertEinkunftsart
1Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
2Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3Selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
Zeile 9 · Betriebsinhaber

Grundsätzlich ist der Wert „1" einzutragen. Ein anderer Wert ist nur bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern erforderlich, wenn die Anlage EÜR unter derselben Steuernummer wie die Einkommensteuererklärung übermittelt wird: 1 = steuerpflichtige Person/Ehemann/Person A, 2 = Ehefrau/Person B, 3 = beide.

Zeile 4

Nur auszufüllen, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist stets eine Eintragung erforderlich.

Zeile 11

Hier ist zwingend anzugeben, ob im Wirtschaftsjahr Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert wurden.

Betriebseinnahmen (Zeilen 12 bis 23)

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen; Ausnahmen ergeben sich aus § 11 Abs. 1 EStG. Eine erhaltene Energiepreispauschale ist nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.

Zeile 12 · Kleinunternehmer

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer tragen ihre vollständigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge der Zeilen 18–22) mit dem tatsächlich vereinnahmten Gesamtbetrag ein, da sie keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen dürfen. Die Zeilen 15 bis 17 sind dann in der Regel nicht zu verwenden.

● Aktualisiert · Reform 2025

Kleinunternehmer ist seit dem 1.1.2025, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € (jeweils netto) Gesamtumsatz erzielt (§ 19 UStG). Die Umsätze sind nun echt steuerfrei. Bereits der Umsatz, mit dem die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung („Fallbeileffekt") und ist in den Zeilen 15–17 einzutragen; die bis dahin vereinnahmten Umsätze bleiben steuerfrei. Für Umsätze im EU-Ausland gilt zusätzlich das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG.

Zeilen 13–14

Zeile 13: nicht steuerbare Umsätze (z. B. Entschädigungen, öffentliche Zuschüsse) sowie Umsätze nach § 19 Abs. 2 UStG – nachrichtlich. Zeile 14: nur von Land- und Forstwirten mit Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG); einzutragen sind die Bruttowerte.

Zeile 15 · umsatzsteuerpflichtige Einnahmen

Sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (ohne Beträge der Zeilen 19–21) jeweils ohne Umsatzsteuer (netto). Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 17 erfasst.

Zeile 16 · steuerfreie / § 13b-Einnahmen

Nach § 4 UStG umsatzsteuerfreie (z. B. Zinsen) und nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Einnahmen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG) oder solche, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet.

Zeilen 17–18 · Umsatzsteuer

Zeile 17: vereinnahmte Umsatzsteuer auf die Einnahmen der Zeilen 15 und 19 sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben (Zeilen 19–21). Zeile 18: vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (10-Tages-Regel des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG beachten).

Zeile 19 · Veräußerung von Anlagevermögen

Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Kfz) jeweils ohne Umsatzsteuer. Bei Entnahmen ist in der Regel der Teilwert anzusetzen. Hier gehören auch Erlöse/Teilwerte aus dem Abgang geringwertiger Wirtschaftsgüter und Sammelposten-Gütern hin.

Private Kfz-Nutzung (Zeile 20)

Zeile 20

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch privat genutzt, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % gilt grundsätzlich die pauschale 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG):

Beispiel · 1-%-Methode
Bruttolistenpreis20.000 €
× 12 Monate × 1 %240 €/Monat
Nutzungswert / Jahr2.400 €
● Elektrofahrzeuge – reduzierter Ansatz

Für reine Elektrofahrzeuge ist statt 1 % nur 0,25 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Listenpreis 100.000 € nicht übersteigt (Grenze angehoben von 70.000 €, gültig für Anschaffungen ab dem 1.7.2025). Für andere Elektro- und Hybridfahrzeuge kommt regelmäßig der Ansatz mit 0,5 % in Betracht.

Alternativ kann der tatsächliche private Anteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Wird das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist der Privatanteil mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen. Der pauschale Nutzungswert wird durch die tatsächlichen Gesamtkosten begrenzt (sog. Kostendeckelung).

Zeile 21 · sonstige Entnahmen

Privatanteile (jeweils ohne Umsatzsteuer) für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen – z. B. Warenentnahmen oder die private Nutzung betrieblicher Maschinen. Bei Aufwandsentnahmen sind die Selbstkosten anzusetzen. Die darauf entfallende Umsatzsteuer gehört in Zeile 17.

Übermittlung & die Anlagen zur EÜR

Die Summe der Betriebseinnahmen (Zeile 23) wird in die Gewinnermittlung übertragen (Zeile 76). Neben der Anlage EÜR sind je nach Fall weitere Anlagen zu übermitteln:

  • Anlage AVEÜR – das Anlageverzeichnis; siehe AfA & geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • Anlage SZ – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Einzelunternehmen (ab 2.050 € übrige Schuldzinsen); siehe Gewinnermittlung.
  • Anlage LuF – Richtbeträge Weinbau bzw. pauschale Betriebsausgaben Forst (§ 51 EStDV).
  • Anlage ER, SE, AVSE – für Beteiligte von Personengesellschaften.