Grundlagen & Anlageverzeichnis
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagegüter (Einrichtung, Maschinen, Kfz, Firmen- oder Praxiswert) dürfen nicht sofort abgezogen, sondern nur im Wege der AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden (siehe AfA-Tabellen).
Angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – und bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – sind mit Anschaffungsdatum, Kosten und vorgenommenen Abschreibungen in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG, R 4.5 Abs. 3 EStR). In der EÜR dient dazu die Anlage AVEÜR.
Grund und Boden sowie andere nicht abnutzbare Anlagegüter werden nicht abgeschrieben. Ihre Anschaffungskosten wirken sich erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder der Entnahme als Betriebsausgabe aus.
Lineare & degressive AfA
Die lineare AfA verteilt die Kosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Alternativ ist – befristet – wieder die degressive AfA möglich, die einen festen Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert anwendet und dadurch in den ersten Jahren höhere Beträge ermöglicht.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann degressiv abgeschrieben werden – mit dem Dreifachen des linearen Satzes, höchstens 30 % pro Jahr. Das Wahlrecht wurde durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (in Kraft seit 19.07.2025) eingeführt.
Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge (Anschaffung 1.7.2025 – 31.12.2027) gilt eine gesonderte arithmetisch-degressive AfA: 75 % im Jahr der Anschaffung, verteilt über insgesamt sechs Jahre.
Fallen neben der normalen AfA weitere Abschreibungen an (z. B. außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung), sind diese ebenfalls zu erfassen. Software und Computerhardware dürfen nach Verwaltungsauffassung über eine Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter & Sammelposten
Für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt es Vereinfachungen:
GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG): Liegen die Netto-Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts bei höchstens 800 € (früher 410 €), können sie in voller Höhe sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 250 € netto (früher 150 €) besteht Aufzeichnungspflicht in einem besonderen Verzeichnis.
Sammelposten / Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG): Für Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 1.000 € netto (früher ab 150 €) kann ein Sammelposten gebildet werden, der gleichmäßig über fünf Jahre (20 % p. a.) abgeschrieben wird. Das Wahlrecht ist pro Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.
| Netto-Anschaffungskosten | Mögliche Behandlung |
|---|---|
| bis 250 € | Sofortabzug, kein Verzeichnis erforderlich |
| 250,01 – 800 € | Sofortabzug (§ 6 Abs. 2) oder Sammelposten – mit Aufzeichnung |
| 800,01 – 1.000 € | Sammelposten (§ 6 Abs. 2a) oder reguläre AfA über die Nutzungsdauer |
| über 1.000 € | Reguläre AfA über die Nutzungsdauer (ggf. degressiv) |
Hinweis: Eine im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Anhebung der GWG-Grenze auf 1.200 € wurde bislang nicht umgesetzt; maßgeblich bleiben die 800 €.
Investitionsabzugsbetrag & Sonderabschreibung (§ 7g EStG)
§ 7g EStG fördert kleine und mittlere Betriebe und lässt sich hervorragend mit der degressiven AfA kombinieren.
Investitionsabzugsbetrag 50 %
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten können bereits vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden (§ 7g Abs. 1 EStG). Voraussetzungen: einheitliche Gewinngrenze 200.000 € im Vorjahr, geplante Investition innerhalb von drei Jahren, mindestens 90 % betriebliche Nutzung. Die Summe aller Abzugsbeträge darf 200.000 € nicht übersteigen.
Sonderabschreibung 40 %
Neben der normalen AfA können im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren bis zu 40 % Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG, angehoben von 20 % für Anschaffungen nach dem 31.12.2023). Voraussetzung ist ebenfalls die Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr.
Wird ein Investitionsabzugsbetrag genutzt, ist er im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend hinzuzurechnen (bis 40 % der tatsächlichen Kosten); gegenläufig können die Anschaffungskosten entsprechend herabgesetzt werden (Zeile 35 der Anlage EÜR), wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA verringert. Details siehe Gewinnermittlung, Zeilen 84–88.
Ausscheiden von Wirtschaftsgütern
Scheidet ein Wirtschaftsgut durch Verkauf, Entnahme oder Verschrottung aus dem Betriebsvermögen aus, ist der Restbuchwert im Zeitpunkt des Ausscheidens als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Er ergibt sich aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um die bis dahin berücksichtigten AfA-Beträge und Sonderabschreibungen. Für Wirtschaftsgüter des Sammelpostens gilt dies nicht.
Der Veräußerungserlös selbst ist als Betriebseinnahme in Zeile 19 zu erfassen. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Veräußerungserlöses maßgebend.