Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Einnahmen­überschuss­rechnung (EÜR)

Die einfachste Form der Gewinnermittlung: Was reinkommt, minus was rausgeht. Alles zur Anlage EÜR, zur Übermittlung per ELSTER und zu den aktuellen Werten für 2025/2026 – verständlich erklärt und mit Quellen belegt.

Pflicht: Anlage EÜR via ELSTER Grenze zur Bilanz: 800.000 € / 80.000 € GWG-Grenze: 800 €
Anlage EÜR · Schnellrechner
+ Betriebseinnahmen Zeile 23
Betriebsausgaben Zeile 75
= Gewinn / Verlust Zeile 97 21.500,00 €

Vereinfachte Darstellung des Grundprinzips. Die vollständige Ermittlung finden Sie in der Gewinnermittlung.

Grundlagen

Was ist die Einnahmenüberschussrechnung?

Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und kleine Unternehmen, die gegenüber der doppelten Buchführung deutlich weniger Aufwand bedeutet.

Sie beruht auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Ausgaben werden im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zu- bzw. Abflusses erfasst – nicht bereits bei Rechnungsstellung. Der Gewinn ergibt sich schlicht aus der Gegenüberstellung:

Gewinn / Verlust = Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben

Eine Ausnahme vom reinen Zuflussprinzip bilden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel (10-Tages-Regel, § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG) sowie die Anschaffungskosten langlebiger Anlagegüter, die über die AfA verteilt werden.

Wer darf die EÜR nutzen?

  • Freiberufler nach § 18 Abs. 1 EStG – unabhängig von Umsatz und Gewinn.
  • Gewerbetreibende, solange sie nicht buchführungspflichtig sind (Grenzen des § 141 AO, siehe unten) und nicht als Kaufleute nach § 238 HGB Bücher führen müssen.
  • Land- und Forstwirte unter den Voraussetzungen des § 13a EStG bzw. innerhalb der Buchführungsgrenzen.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind kraft Rechtsform buchführungspflichtig und dürfen keine EÜR erstellen.

Gewinnermittlungsart

EÜR oder Bilanz?

Es gibt zwei Wege, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Wer die Buchführungsgrenzen nicht überschreitet, darf die einfachere EÜR wählen.

● Aktualisiert · Wachstumschancengesetz 2024

Buchführungspflicht nach § 141 AO: Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte müssen bilanzieren, wenn ihr Umsatz mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder ihr Gewinn mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt (angehoben von 600.000 € / 60.000 €). Für Einzelkaufleute gelten dieselben Schwellen nach § 241a HGB. Wichtig: Wer eine Grenze überschreitet, muss nicht von sich aus umstellen – die Buchführungspflicht beginnt erst nach ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamts, frühestens ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Vorteile der EÜR

  • Einfache Aufzeichnung, kostengünstiger Jahresabschluss.
  • Keine Inventur, keine Bilanz, kein Anhang.
  • Keine Besteuerung noch nicht bezahlter Ausgangsrechnungen (Zuflussprinzip).
  • Gestaltungsspielraum durch Verlagerung von Zahlungen über den Jahreswechsel.

Nachteile der EÜR

  • Weniger aussagekräftige Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage.
  • Keine periodengerechte Abgrenzung – unterjährige Auswertungen sind begrenzt.
  • Banken bevorzugen für die Bonitätsprüfung häufig einen Jahresabschluss mit Bilanz.
  • Ein Anlagenverzeichnis (Anlage AVEÜR) ist dennoch zu führen.

Referenz · Stand 2025 / 2026

Aktuelle Werte auf einen Blick

Die wichtigsten Grenzen und Pauschalen rund um die EÜR – auf dem Stand der aktuellen Gesetzgebung. Die Rechtsgrundlagen sind jeweils angegeben.

# Betragsangaben in Euro · Kurzreferenz für Freiberufler, Selbstständige und Berater
RegelungWertKurz erklärt
Kleinunternehmergrenze§ 19 UStG 25.000 € / 100.000 € Vorjahr (netto) bzw. laufendes Jahr. Seit 2025 echte Steuerbefreiung; bei Überschreiten der 100.000 € sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung.
Buchführungsgrenze§ 141 AO / § 241a HGB 800.000 € / 80.000 € Umsatz bzw. Gewinn. Bei Überschreiten Wechsel zur Bilanzierung (nach Aufforderung des Finanzamts).
GWG – Sofortabschreibung§ 6 Abs. 2 EStG 800 € netto Vollabschreibung im Anschaffungsjahr; Aufzeichnungspflicht ab 250 € netto.
Sammelposten (Pool)§ 6 Abs. 2a EStG 250,01 – 1.000 € Gleichmäßige Abschreibung über fünf Jahre (jährlich 20 %).
Investitionsabzugsbetrag§ 7g Abs. 1 EStG bis 50 % Vorab-Abzug für geplante Investitionen; Gewinngrenze 200.000 €, Investition innerhalb 3 Jahren.
Sonderabschreibung§ 7g Abs. 5 EStG bis 40 % Zusätzlich zur AfA im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren (angehoben von 20 %).
Degressive AfA Booster§ 7 Abs. 2 EStG 30 % „Investitions-Booster" für bewegliche Wirtschaftsgüter, Anschaffung 1.7.2025 – 31.12.2027 (max. 3× linear).
E-Fahrzeug-AfA Neu§ 7 Abs. 2a EStG 75 % im 1. Jahr Arithmetisch-degressive Abschreibung über sechs Jahre, Anschaffung 1.7.2025 – 31.12.2027.
Homeoffice-Tagespauschale§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG 6 € / Tag Höchstens 1.260 € im Jahr (= 210 Tage), auch ohne separates Arbeitszimmer.
Häusliches Arbeitszimmer§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 1.260 € Jahrespauschale im Mittelpunktfall – alternativ die tatsächlichen Kosten ohne Höchstbetrag.
Schuldzinsen-Sockelbetrag§ 4 Abs. 4a EStG 2.050 € Bis dahin unbeschränkt abziehbar; darüber Beschränkung bei Überentnahmen (Anlage SZ).
Entfernungspauschale§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 0,30 / 0,38 € Je km einfache Entfernung: 0,30 € (1.–20. km), 0,38 € (ab 21. km); Höchstbetrag 4.500 €.
Aufbewahrung Buchungsbelege§ 147 AO 8 Jahre Seit 2025 auf 8 Jahre verkürzt (Rechnungen, Kostenbelege). Bücher, Jahresabschlüsse: 10 Jahre.
Übungsleiter / Ehrenamt§ 3 Nr. 26, 26a EStG 3.300 / 960 € Steuerfreibeträge ab 2026 (zuvor 3.000 € / 840 €).

Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr; maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und die individuellen Verhältnisse. Rechtsgrundlagen und Fundstellen finden Sie im Quellenverzeichnis.

Abgabe per ELSTER

Anlage EÜR elektronisch übermitteln

▲ Wichtige Änderung seit 2017

Die früher geltende Vereinfachung, wonach bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € eine formlose Gewinnermittlung genügte, ist entfallen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen grundsätzlich alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG die Anlage EÜR (nebst Anlage AVEÜR) authentifiziert elektronisch übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV).

Für die authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat; die Registrierung unter elster.de kann einige Tage dauern. Nur auf Antrag verzichtet das Finanzamt in Härtefällen auf die elektronische Abgabe (§ 150 Abs. 8 AO). Für jeden Betrieb ist eine gesonderte Anlage EÜR einzureichen; nicht betroffene Felder bleiben leer (kein Wert 0,00).

★ Praxistipp

Spätestens mit der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung lohnt sich eine Buchhaltungssoftware, die direkt über die ELSTER-Schnittstelle übermittelt. Das erspart doppelte Erfassung und liefert nebenbei betriebswirtschaftliche Auswertungen.

Die Anlagen zur EÜR

  • Anlage EÜR – der Hauptvordruck mit Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Gewinnermittlung.
  • Anlage AVEÜR – das Anlageverzeichnis (Ausweis des Anlage- und bestimmten Umlaufvermögens).
  • Anlage SZ – Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Einzelunternehmen (ab 2.050 € übrige Schuldzinsen).
  • Anlage LuF – Richtbeträge Weinbau bzw. pauschale Betriebsausgaben Forst (§ 51 EStDV).
  • Anlage ER, SE, AVSE – für Beteiligte von Personengesellschaften: Ergänzungs- und Sonderrechnungen.

Formulare & Anleitungen zum Download

Die amtlich gültigen Vordrucke des aktuellen Jahres stellt die Finanzverwaltung über elster.de bzw. das Formular-Management-System bereit.

Kernbegriffe

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Beide werden nach dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip (§ 11 EStG) dem richtigen Kalenderjahr zugeordnet.

Betriebseinnahmen

Alle Zuflüsse aus der betrieblichen Tätigkeit – Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Zinsen, aber auch vereinnahmte Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung und sonstige Entnahmen. Maßgeblich ist das Jahr des Zuflusses (Gutschrift/Barzahlung).

→ Zeilen 12–23 im Detail

Betriebsausgaben

Alle betrieblich veranlassten Aufwendungen – Wareneinkauf, Personal, Miete, Versicherungen, Kfz-Kosten. Sie werden dem Jahr der Zahlung zugeordnet (§ 11 Abs. 2 EStG). Ausnahme: Anschaffungskosten langlebiger Anlagegüter werden über die AfA verteilt.

→ Zeilen 24–75 im Detail

● 10-Tages-Regel

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Miete, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fließen, werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 EStG).

Abnutzbare & nicht abnutzbare Anlagegüter

Abschreibung (AfA) in der EÜR

Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter (Maschinen, Einrichtung, Kfz) werden nicht sofort abgezogen, sondern über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 7 EStG, AfA-Tabellen). Nicht abnutzbare Güter wie Grund und Boden wirken sich erst bei Veräußerung oder Entnahme aus. Alle Wirtschaftsgüter sind im laufend zu führenden Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR) zu erfassen.

GWG & Sammelposten aktuell

Bis 800 € netto sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ Sammelposten von 250,01–1.000 € über fünf Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG).

Degressive AfA Booster

Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027, wieder degressiv mit bis zu 30 % (max. 3× linear) – Wahlrecht (§ 7 Abs. 2 EStG).

Investitionsabzugsbetrag

Bis 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen (§ 7g EStG); Gewinngrenze 200.000 €, dazu Sonderabschreibung bis 40 %.

Übergang

Wechsel der Gewinnermittlungsart

Beim Wechsel zwischen EÜR und Bilanzierung sind die dadurch bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen (der Übergangsgewinn) grundsätzlich im ersten Jahr der neuen Methode zu berücksichtigen.

  • EÜR → Bilanz: Der Übergangsgewinn kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag gleichmäßig auf bis zu drei Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 EStR).
  • Bilanz → EÜR: Eine Verteilung ist nicht möglich (R 4.6 Abs. 2 EStR).
  • Betriebsveräußerung/-aufgabe: Es ist so zu verfahren, als wäre im Augenblick der Veräußerung zur Bilanzierung übergegangen worden (§ 16 EStG).

→ Leitfaden „Wechsel der Gewinnermittlungsart" (PDF)

Pflichten

Aufbewahrung & Aufzeichnung

● Verkürzt seit 2025

Buchungsbelege (Rechnungen, Kostenbelege) müssen nur noch 8 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz). Für Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare gelten weiterhin 10 Jahre, für empfangene Geschäftsbriefe 6 Jahre.

Achtung: Solange die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist – etwa bei laufender Außenprüfung – können Unterlagen länger aufzubewahren sein.

Häufige Fragen

FAQ zur Einnahmenüberschussrechnung

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Freiberufler nach § 18 EStG dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen. Gewerbetreibende dürfen sie anwenden, solange sie nicht buchführungspflichtig sind – also die Grenzen des § 141 AO (800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn) nicht überschreiten und nicht bereits als Kaufleute nach § 238 HGB Bücher führen müssen.

Muss die Anlage EÜR elektronisch abgegeben werden?

Ja. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Anlage EÜR grundsätzlich für alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG authentifiziert per ELSTER zu übermitteln. Die frühere Grenze von 17.500 € für eine formlose Gewinnermittlung ist entfallen. Papierabgabe ist nur noch im Härtefall auf Antrag möglich (§ 150 Abs. 8 AO).

Ab wann muss ich von der EÜR zur Bilanz wechseln?

Wenn Ihr Umsatz 800.000 € oder Ihr Gewinn 80.000 € übersteigt (§ 141 AO). Die Buchführungspflicht beginnt jedoch nicht automatisch: Das Finanzamt muss Sie ausdrücklich auffordern, und zwar frühestens mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt?

Bewegliche, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Alternativ lässt sich für Güter zwischen 250,01 € und 1.000 € ein Sammelposten bilden, der gleichmäßig über fünf Jahre (20 % p. a.) abgeschrieben wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht ist pro Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.

Was bringt der „Investitions-Booster" für Anschaffungen ab Juli 2025?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft werden, kann wieder degressiv abgeschrieben werden – mit bis zu 30 % pro Jahr (höchstens das Dreifache der linearen AfA), § 7 Abs. 2 EStG. Für betriebliche Elektrofahrzeuge gilt sogar eine gesonderte Abschreibung von 75 % im Anschaffungsjahr (§ 7 Abs. 2a EStG).

Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?

Buchungsbelege und Rechnungen seit 2025 nur noch 8 Jahre (§ 147 AO). Für Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare bleibt es bei 10 Jahren, für empfangene Geschäftsbriefe bei 6 Jahren. Läuft die steuerliche Festsetzungsfrist noch, kann sich die Frist verlängern.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Die auf dieser Seite genannten Werte und Regelungen beruhen auf den folgenden Vorschriften und Verwaltungsanweisungen (Auswahl, Stand August 2026):

  1. § 4 Abs. 3, § 11 EStG – Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung; Zufluss-/Abflussprinzip.
  2. Anlage EÜR 2025 – amtliche Vordrucke und Anleitungen; BMF-Schreiben v. 29.08.2025 (GZ IV C 6 - S 2142/00023/010/001), Zeilennummerierung 1–107.
  3. § 60 Abs. 4 EStDV – Pflicht zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlichem Datensatz; BMF-Schreiben v. 09.10.2017 (Wegfall der 17.500-€-Grenze).
  4. § 141 AO / § 241a HGB – Buchführungsgrenzen 800.000 € / 80.000 €, angehoben durch das Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024.
  5. § 19, § 19a UStG – Kleinunternehmerregelung ab 2025 (25.000 € / 100.000 €), Jahressteuergesetz 2024; BMF-Schreiben v. 18.03.2025.
  6. § 6 Abs. 2, Abs. 2a EStG – GWG-Grenze 800 €, Sammelposten 250,01–1.000 €.
  1. § 7 Abs. 2, Abs. 2a EStG – degressive AfA 30 % und E-Fahrzeug-AfA 75 %; Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (in Kraft seit 19.07.2025).
  2. § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag bis 50 % (Gewinngrenze 200.000 €); Sonderabschreibung bis 40 % (ab Anschaffung nach 31.12.2023).
  3. § 4 Abs. 5 Nr. 6b, 6c EStG – Arbeitszimmer-Jahrespauschale 1.260 € / Homeoffice-Tagespauschale 6 €; JStG 2022, BMF-Schreiben v. 15.08.2023.
  4. § 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG – Aufbewahrungsfrist Buchungsbelege 8 Jahre; Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (ab 01.01.2025).
  5. § 3 Nr. 26, 26a EStG; R 4.6 EStR; § 4 Abs. 4a EStG – Übungsleiter/Ehrenamt (ab 2026: 3.300 € / 960 €, StÄndG 2025); Übergangsgewinn; Schuldzinsenabzug.
▲ Hinweis

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerrecht ändert sich laufend; im Einzelfall sind Gesetz, aktuelle Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung maßgeblich. Alle Angaben ohne Gewähr.