Ermittlung des Gewinns (Zeilen 76–97)
Im dritten Abschnitt der Anlage EÜR werden die Summen aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammengeführt und um Korrekturen bereinigt. Das Grundschema:
Der so ermittelte steuerpflichtige Gewinn fließt in die Einkommensteuererklärung ein (z. B. Anlage G bei gewerblichen, Anlage S bei selbständigen Einkünften).
Investitionsabzugsbeträge (Zeilen 84–88)
Für die künftige Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und gewinnmindernd berücksichtigt werden (§ 7g Abs. 1 EStG).
Abziehbar sind bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Voraussetzung ist eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € (vor Berücksichtigung des Abzugsbetrags), die Absicht, innerhalb der folgenden drei Jahre zu investieren, sowie eine mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung. Die Summe aller berücksichtigten Abzugsbeträge darf im Abzugsjahr und den drei Vorjahren 200.000 € nicht übersteigen.
Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, ist der Investitionsabzugsbetrag im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend hinzuzurechnen (bis 50 % der tatsächlichen Kosten; die Zeilen 84/85/86 betreffen Abzugsbeträge aus 2022/2023/2024). Gegenläufig können die Anschaffungskosten um denselben Betrag herabgesetzt werden (Zeile 35 der Anlage EÜR), was die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA mindert.
Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG sind – soweit sie nicht auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden – mit 6 % pro Jahr ihres Bestehens zu verzinsen (Gewinnzuschlag).
Rücklagen, Entnahmen & Einlagen (Zeilen 99–107)
Bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (z. B. Grund und Boden, Gebäude) kann der Veräußerungsgewinn in eine steuerfreie Rücklage nach § 6c i. V. m. § 6b EStG eingestellt werden, die als Betriebsausgabe wirkt. Die Reinvestition muss innerhalb von vier (bei Gebäuden sechs) Jahren erfolgen, andernfalls ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und zu verzinsen. Für Wirtschaftsgüter mit Ausgleichsposten nach § 4g EStG ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
Hier sind die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnenden Entnahmen und Einlagen einzutragen – nicht nur Sachentnahmen, sondern auch Geldentnahmen und -einlagen (z. B. privat veranlasste Abhebungen vom betrieblichen Konto). Nicht in Geld bestehende Entnahmen/Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Diese Werte sind Grundlage der Schuldzinsenermittlung in der Anlage SZ.
Anlage AVEÜR & Anlage SZ
Anlage AVEÜR (Anlageverzeichnis)
Im Anlageverzeichnis werden die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. Einlagewerte, die Zugänge und Abgänge sowie die vorgenommenen Abschreibungen ausgewiesen. Einzelheiten zur Abschreibung selbst finden Sie unter AfA & geringwertige Wirtschaftsgüter.
Anlage SZ (nicht abziehbare Schuldzinsen)
Die Anlage SZ ist bei Einzelunternehmen zu übermitteln, wenn die geltend gemachten Schuldzinsen – ohne die Zinsen für Anlagevermögens-Darlehen – den Betrag von 2.050 € übersteigen (§ 4 Abs. 4a EStG). Bei Personengesellschaften wird die Anlage SZ nicht verwendet; die Angaben erfolgen gesellschafterbezogen über die Anlagen FE-L/FE-G/FE-S.
Ermittelt werden die Überentnahmen (Entnahmen abzüglich Summe aus Gewinn und Einlagen, unter Berücksichtigung der Vorjahre). 6 % der kumulierten Überentnahmen ergeben den typisierten nicht abziehbaren Betrag; dieser ist auf die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen abzüglich 2.050 € begrenzt. Der niedrigere Betrag wird als Hinzurechnung in Zeile 96 der Anlage EÜR übernommen.
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Beim Übergang zwischen EÜR und Bilanzierung entstehen Korrekturen, weil beide Methoden Geschäftsvorfälle zeitlich unterschiedlich erfassen. Der Saldo dieser Hinzurechnungen und Abrechnungen ist der Übergangsgewinn.
Beim Wechsel zur EÜR sind die bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang vorzunehmen. Bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen.
EÜR → Bilanz
Der Übergangsgewinn kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag gleichmäßig auf das Übergangsjahr und ein oder zwei Folgejahre – also auf bis zu drei Jahre – verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 EStR). Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, erhöhen die Restbeträge den laufenden Gewinn.
Bilanz → EÜR
Eine Verteilung des Übergangsgewinns ist nicht möglich (R 4.6 Abs. 2 EStR). Gewinnkorrekturen, die erst später wirksam werden, können jedoch in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sich der zugrunde liegende Vorgang auswirkt (H 4.6 EStR).
Veräußert ein EÜR-Steuerpflichtiger seinen Betrieb, wird er so behandelt, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Bilanzierung übergegangen (§ 16 EStG). Ein entsprechender Übergangsgewinn ist zu ermitteln. Das gilt auch für Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und Einbringungen.
Sonderfall: Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
Neben der EÜR und der Bilanzierung kennt das Einkommensteuerrecht eine dritte, stark vereinfachte Gewinnermittlungsart – allerdings ausschließlich für die Land- und Forstwirtschaft: die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Sie ist keine EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern ein eigenes, pauschalierendes Verfahren; der Gewinn wird nicht aus Einnahmen minus Ausgaben abgeleitet, sondern überwiegend aus gesetzlich festgelegten Grund- und Zuschlagsbeträgen.
Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist an enge Grenzen geknüpft (§ 13a Abs. 1 EStG). Zu Beginn darf keine Buchführungspflicht bestehen; außerdem dürfen zum Stichtag 15. Mai des Wirtschaftsjahres die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung 20 Hektar (ohne Sondernutzungen), der Tierbestand 50 Vieheinheiten und die forstwirtschaftliche Fläche 50 Hektar nicht überschreiten; die Sondernutzungen müssen innerhalb der Grenzen der Anlage 1a Nr. 2 bleiben. Auf Antrag kann für vier Wirtschaftsjahre auf § 13a verzichtet werden (§ 13a Abs. 2 EStG).
Aufbau des Durchschnittssatzgewinns
Der Gewinn setzt sich aus mehreren, getrennt zu ermittelnden Bausteinen zusammen (Anlage 13a, Zeilen 21, 39, 59, 78, 82 und 86 → Übertrag in die Zeilen 91–97). Die wichtigsten Ansätze für das Wirtschaftsjahr 2026/2027:
| Baustein | Ansatz | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Grundbetrag Landwirtschaft§ 13a Abs. 4 EStG | 350 € / ha | Je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung, zeitanteilig nach begonnenen Monaten des Wirtschaftsjahres. |
| Zuschlag Tierhaltung§ 13a Abs. 4 EStG | 300 € / VE | Je Vieheinheit – jedoch erst für den Tierbestand, der 25 Vieheinheiten übersteigt. |
| Forstwirtschaft – pauschale BA§ 51 EStDV | 20 % / 55 % | Pauschale Betriebsausgaben: 20 % bei Verwertung von Holz auf dem Stamm, 55 % bei eingeschlagenem Holz. § 13a nur bis 50 ha Forstfläche. |
| Sondernutzungen§ 13a Abs. 6 EStG | 1.000 € je Nutzung | Pauschaler Gewinn je Sondernutzung, sobald die Fläche die Grenze der Anlage 1a Nr. 2 übersteigt (z. B. Wein-, Obst-, Gemüsebau; Imkerei > 30 Völker). |
| Sondergewinne – Bagatellgrenze§ 13a Abs. 7 EStG | 15.000 € | Veräußerung/Entnahme übriger Wirtschaftsgüter und Tiere nur als Sondergewinn, wenn Preis/Wert brutto je Wirtschaftsgut 15.000 € übersteigt. Grund und Boden, Gebäude u. Ä. zählen stets. |
Die Absetzung für Abnutzung gilt bei § 13a stets in gleichen Jahresbeträgen als in Anspruch genommen (§ 13a Abs. 3 S. 3 EStG); tatsächliche Betriebsausgaben werden – außerhalb der Sondergewinne – nicht gesondert abgezogen.
Anlage 13a 2026 & elektronische Übermittlung
Die Anlage 13a ist zusammen mit dem Anlageverzeichnis Anlage AV13a nach § 13a Abs. 3 S. 4 EStG authentifiziert elektronisch per ELSTER zu übermitteln; das AV13a ist notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung. Für jeden Betrieb ist eine gesonderte Anlage 13a abzugeben. Die Papierabgabe ist – wie bei der Anlage EÜR – nur noch in Härtefällen auf Antrag zulässig (§ 150 Abs. 8 AO; § 13a Abs. 3 S. 5 und 6 EStG).
Für Beteiligte an land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaften treten – analog zu ER/SE/AVSE bei der EÜR – eigene Vordrucke hinzu: die Anlage ER13a (Ergänzungsrechnung), die Anlage SE13a (Sonderberechnung) und das Anlageverzeichnis AVSE13a. Sie sind nur bei tatsächlichen Wertkorrekturen bzw. bei Sonderbetriebsvermögen zu übermitteln.
Land- und Forstwirte, die die Grenzen des § 13a Abs. 1 EStG überschreiten oder den Verzicht nach § 13a Abs. 2 EStG erklären, ermitteln ihren Gewinn per EÜR (Anlage EÜR, ggf. mit Anlage LuF) oder – bei Buchführungspflicht – durch Betriebsvermögensvergleich.
Rechtsgrundlagen: § 13a EStG und Anlage 1a zu § 13a EStG; § 51 EStDV; BMF-Schreiben vom 27.08.2026 zur Anlage 13a 2026 (GZ IV D 4 - S 2149/00010/019/034); ergänzend BMF-Schreiben vom 10.11.2015 (BStBl I 2015 S. 877) und vom 04.01.2023 (BStBl I 2023 S. 175).